Medizinischer Verein Greifswald e.V.
Kontrast erhöhen Kontrast verringern Kontakt

Statut des Medizinischen Vereins Greifswald e.V.
vom 18. 10. 2000 als Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom 1. 12. 2000

§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Medizinischer Verein Greifswald“. Er besteht seit 1863. Sein Sitz ist Greifswald. Er ist juristische Person und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Greifswald eingetragen werden.


§ 2 - Zweck
Der Verein fördert die Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse und den Austausch praktischer Erfahrungen durch Vorträge und Diskussionen auf regelmäßig einzuberufenden Sitzungen. Er pflegt den Erfahrungsaustausch zwischen den wissenschaftlichen Disziplinen innerhalb der Medizin, ebenso den Dialog mit Fachrichtungen mit medizinischer Zielsetzung. Der Verein vermittelt wissenschaftliche Forschungsresultate und versteht sich als Ort für die Information und Diskussion über aktuelle medizinische Inhalte und der Begegnung zwischen den Kliniken und Instituten der Universität, Krankenhausärzten und ärzten in Niederlassung.


§ 3 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 - Mitglieder
Mitglied des Medizinischen Vereins kann jeder Arzt, Zahnarzt und in der Medizin tätige Wissenschaftler werden, der bereit ist seine Satzung anzuerkennen und seine Ziele zu fördern. Des weiteren können auch Studenten der Medizin oder Zahnheilkunde beitreten. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung braucht eine Begründung nicht gegeben zu werden.

Es gibt ordentliche, außerordentliche oder fördernde Mitglieder. Außerdem ist eine Ehrenmitgliedschaft möglich.

Ordentliches Mitglied kann jede Person mit ärztlichen, zahnärztlichen und einem adäquaten anerkannten Examen werden, deren Haupttätigkeit auf dem medizinischen Gebiet liegt.

Außerordentliche Mitglieder können interessierte Studenten und im Grenzbereich der Medizin tätige Personen werden.

Fördermitglieder unterstützen den Medizinischen Verein durch materielle oder finanzielle Zuwendung.

Eine Ehrenmitgliedschaft kann durch jedes ordentliche Mitglied dem Vorstand vorgeschlagen und in einer Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit der Anwesenden bestätigt werden.

Für Förder- und Ehrenmitglieder ist die Berufszugehörigkeit zur Medizin oder einem der Medizin verwandten Gebiete nicht zwingend. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Nur diejenigen Ehrenmitglieder, die auch ordentliche Mitglieder sind, haben Stimmrecht und sind wählbar.


§ 5 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung, der Vorstand.


Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen, gewöhnlich am Anfang des Kalenderjahres.

Die Einladung dazu erfolgt schriftlich, mindestens drei Wochen vor dem angesetzten Termin, mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

Der Beschluss des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu bestätigen.

Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Alle zwei Jahre werden folgende Punkte behandelt:
 - Bericht des Vorstandes, im allgemeinen durch den Vorsitzenden
 - Bericht der Ergebnisse der Kassenprüfung
 - Diskussion der Berichte
 - Entlastung des alten Vorstandes
 - Wahl des neuen Vorstandes
 - Wahl zweier Kassenprüfer
 - Festsetzung des Mitgliedsbeitrages


Der Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende verhandeln, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Dem erweiterten Vorstand gehören fünf weitere Mitglieder an, darunter der Schriftführer, der Schatzmeister und drei Beisitzer.

Die Wahl aller Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister.

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Schriftführer führt die Korrespondenz des Vereins und die Mitgliederliste. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird bis zur nächsten Wahl durch den Vorstand ein neues Mitglied bestimmt.


§ 6 - Beiträge und Geschäftsjahr
Jedes Mitglied, außer den Ehrenmitgliedern, hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird zweijährig auf der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit festgelegt. Erfolgt die Aufnahme eines Mitgliedes erst in der zweiten Jahreshälfte ist nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten. Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen, wenn ein Mitglied die Notwendigkeit glaubhaft nachweist.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Ende der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt, Streichung oder den Tod.

Austritt: Die Austrittserklärung muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen ist an den Vorsitzenden oder den Schriftführer des Vereins zu richten.

Streichung: Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung des Schatzmeisters länger als ein Jahr mit seinem Beitrag ohne Grund in Rückstand ist, gilt als ausgeschieden und wird von der Mitgliederliste gestrichen. Ein Wiedereintritt in den Verein kann nur nach Zahlung rückständiger Beiträge erfolgen.

Ausschluss: Verlust der Approbation oder einer entsprechenden staatlichen Anerkennung und Verurteilung oder einer entehrenden strafbaren Handlung führen zum Verlust der Mitgliedschaft. Ein Ausschluss kann auch bei erheblicher Schädigung des Ansehens des Vereines erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch bzw. über den Vorstand beantragt werden. Die Mitgliederversammlung muss den Ausschluss durch einfache Mehrheit bestätigen. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, muss in der Mitgliederversammlung Gelegenheit gegeben werden vor der endgültigen Beschlussfassung zu dieser beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen. Ein Ausschlussverfahren muss vorher angekündigt werden und darf nicht dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes abgehandelt werden.


§ 7 - Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Eine Satzungsänderung kann von fünf ordentlichen Mitgliedern jederzeit schriftlich beim Vorstand unter Formulierung des Wortlautes der änderung und Begründung beantragt werden. Sofern der Antrag bis zum Ende des Monats Oktober eines Jahres eingeht, muss der Antrag bei der nächst folgenden Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.

änderungen der Satzung können in einer Mitgliederversammlung nur durch eine 3/4-Mehrheit aller Anwesenden beschlossen werden.

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit aller Anwesenden.

Vor dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist durch die Mitgliederversammlung über sein Vermögen für den Fall der Auflösung zu befinden.

Es ist in jedem Fall für gemeinnützige Zwecke in der Region Greifswald zu verwenden. Für die Abwicklung ist ein Liquidator aus dem Vorstand zu bestimmen.

Mail schreiben